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Partnersuche-Portal „Parship“ bietet keine klaren Kündigungsfristen

Presse Claudia Felbermayer
Claudia

Mein Name ist Claudia Felbermayer und ich teste Haushalts- und Unterhaltungselektronik, IT und Sicherheitselektronik. Ich bin professionelle Texterin, erfahrene Redakteurin für Elektronik und Sicherheitssysteme und führe ein 8-köpfiges Free-Team. Meine Leidenschaften außerhalb der Arbeit umfassen Reisen, Kochen, Fotografieren, Musik und natürlich das Schreiben. Bei expertentesten.de plane, schreibe und redigiere ich Artikel aus den Bereichen Elektronik und IT und lege großen Wert auf präzise Genauigkeit und außergewöhnliche Ergebnisse.

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Die Onlinepartnerbörse „Parship“ bot seinen Kunden keinerlei klare und eindeutige Kündigungsfristen. Dies muss sich nach einem richterlichen Beschluss nun ändern.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich hatte sich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) behauptet, und sein Ziel erreicht: Die Datingplattform Parship muss ihren Kunden zukünftig einen deutlicheren Hinweis zur Kündigungsfrist und der automatischen Vertragsverlängerung zukommen lassen. Das Urteil gilt als rechtskräftig und die betroffenen Personen können somit ihr zu Unrecht bezahltes Geld rückfordern.

Bisher setze Parship, für die neuerdings auch Ex-Bachelor Jan Klischka wirbt, auf eine automatische Vertragsverlängerung. Wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigte, wurde die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Dieses Vorgehen ist aber nur dann erlaubt, wenn das Unternehmen zur rechten Zeit auch an die Möglichkeit der Kündigung erinnert. Bisher handhabte Parship dieses Vorgehen mit einem sehr versteckten Hinweis in einer Mail, rund drei Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft. Dies hatte zur Folge, dass der Hinweis von den meisten Kunden übersehen wurde und daher auch keine Kündigung stattgefunden hat – obwohl sie vielleicht aber gewünscht war.

Das Konsumentenschutzgesetz besagt, dass das Unternehmen seine Kunden mit einem „besonderen“ Verweis auf den bevorstehenden Ablauf der Kündigungsfrist informieren muss. Die nichtssagende Mail, die Parship Monate vorher verschickt, reiche dafür nicht aus. Fakt ist, dass solche E-Mail eine aussagekräftige Betreffzeile und eine klare Information im Text enthalten müssen.

Laura Ruschitzka, Juristin im VKI, freut sich über das Urteil des OGH: „Mit seiner Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass der vom Gesetz geforderte besondere Hinweis, den es braucht, wenn Schweigen als Zustimmung gelten soll, deutlich erteilt werden muss. Ein nichtssagendes Erinnerungs-E-Mail reicht dafür nicht aus. Zu einer automatischen Vertragsverlängerung kann es darüber hinaus nur dann kommen, wenn das schon im Vorfeld, also bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart worden ist.“

Betroffene bekommen ihr Geld zurück

Für Mitglieder der Onlinepartnerbörse, welche die undeutliche Erinnerungs-Mail übersehen haben, gibt es nun die Möglichkeit einer Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Dies gilt aber nur dann, wenn sie die Dienste von Parship nach der Vertragsverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen haben. Der VKI stellt für die Rückforderungen der Beiträge einen Musterbrief zur Verfügung.

Sollte es ehemalige Mitglieder geben, welche die geforderten Beiträge bisher nicht gezahlt haben und mit Mahngebühren konfrontiert wurden, müssen sie auch diese nicht bezahlen. Sollten Dienste während des Verlängerungszeitraumes allerdings genutzt worden sein, müssen sie anteilsmäßig berechnet werden.

Quelle: Konsumentenschutz Verband Österreich

Redakteurinnen: Alexandra Dahmen | Mobil: +49 (0) 151 65867805 | Mail: [email protected]; Claudia Felbermayer | Mobil: +43 (0) 676 6489269 | Mail: [email protected]

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