Eine Überwachungskamera soll dem eigenen Schutz dienen und nicht dazu, Nachbarn oder Passanten auszuspähen. Da aber Überwachungskameras nun einmal gewisse personenbezogene Daten übermitteln wie das Erscheinungsbild bzw. Aussehen einer Person oder eines Gegenstandes, müssen die hier die individuellen Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Sie dürfen mit einer Überwachungskamera nicht einfach den Wohnort oder die Verhaltensweisen Ihrer Mitbürger aufzeichnen.
Dementsprechend haben sich die Datenschützer mit diesem Thema befasst und es sind gewisse Gesetze geschaffen worden.
Die Datenschutzgesetze regeln bestimmte Rechte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestimmt das Recht auf Entfaltung und Achtung der individuellen Persönlichkeit.
Jeder Mensch hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, wozu seine personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen.
Im Arbeitnehmerdatenschutz werden die Rechte der Arbeitnehmer auf die Selbstbestimmung über persönliche Daten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht festgeschrieben. Zudem gibt es in jedem Bundesland länderspezifische Datenschutzgesetze.
Überwachungskamera im privaten Bereich
Grundsätzlich ist es erlaubt, auf privatem Grund und Boden eine Videoüberwachungsanlage zu installieren. Allerdings dürfen sich der Bildausschnitt und die Aufzeichnungen ausschließlich mit Ihrem Grundstück befassen. Bereits, wenn nur ein Bildausschnitt beispielsweise einen Teil des Gehweges vor Ihrem Grundstück mit überwacht, würden öffentliche Interessen beeinträchtigt.
Personen, welche bewusst Ihren Privatbereich betreten, dürfen Sie natürlich im Bild festhalten.
Wahrung Ihres Hausrechts
Um Ihr Hausrecht zu bewahren, sehen die Datenschutzgesetze auch eine Überwachung öffentlicher Wege vor. Das setzt aber voraus, dass im Vorfeld Straftaten begangen wurden, die ein solches Vorgehen rechtfertigen. In so einem Fall ist das Schutzbedürfnis höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte von Personen, welche in öffentlichen Bereichen von der Überwachungskamera erfasst werden. Allerdings ist es empfehlenswert, bei Fällen dieser Art die Überwachungskamera nicht zu installieren, ohne sich zuvor eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes zu beschaffen.
Von den zuvor stattgefundenen Straftaten sollten Sie sich als Beweis das Aktenzeichen beschaffen. Bei Ihnen geschehene Straftaten sollten Sie zudem dringend anzeigen. So sind Sie besser in der Lage, Ihre auch öffentliche Bereiche überwachende Kamera zu rechtfertigen.
Im privaten Bereich sind getarnte Kameras gesetzlich verboten
Immer wieder kommt es vor, dass Hauseigentümer den Verdacht haben, von Dienstleistern wie dem Reinigungsdienst oder der Tagesmutter bestohlen zu werden. Mit einer getarnten Überwachungskamera könnte man diese Diebstähle vielleicht aufklären. Das ist in Deutschland mit dem §201 a StGB aber grundsätzlich verboten.
Überwachungskamera in öffentlichen Räumen
Öffentliche Räume bezeichnet in diesem Fall Straßen, Parkanlagen und Plätze der Kommunen. Hier werden Überwachungskameras überwiegend installiert, um an Brennpunkten vor Gewalttaten bzw. Sach- und Personenschäden zu minimieren oder deren Aufklärung zu dienen.
Die eine Überwachung anordnende und durchführende Behörde muss sich allerdings auch an die gesetzlichen Grundlagen halten, welche eine Kennzeichnungspflicht vorsehen. Die Videoüberwachungsanlage muss gut sichtbar installiert und mit einem Hinweis auf Videoüberwachung ausgestattet werden.
Daten aus diesen Aufzeichnungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie der Überführung und Festnahme von Straftätern dienen können. Daten, welche nicht diesen Zwecken dienen können, müssen komplett gelöscht werden.
Die Kennzeichnungspflicht für Videoüberwachung muss auch von jedem privaten Unternehmen, und sei es noch so klein, befolgt werden.
Aufbewahrung von Daten
Im Normalfall werden bei herkömmlichen Aufzeichnungssystemen die Festplatten automatisch gelöscht, da diese aus Platzmangel mit einem Ringspeicherverfahren aufzeichnet, welche am Ende der Speicherkapazität die alten Daten automatisch überschreibt. Somit können Aufzeichnungen einer Überwachungskamera nicht über einen längeren Zeitraum gespeichert werden.
Für den Privatbereich, also der Überwachung des eigenen Grundstücks, sind keine rechtlichen Einschränkungen der Speicherdauer vorgesehen. Daten aus öffentlicher Videoüberwachung müssen laut dem Bundesdatenschutzgesetz umgehend wieder gelöscht werden, wenn sie nicht zum Erreichen bestimmter Zwecke (Fahndung/Ermittlung) benötigt werden. Das trifft besonders dann zu, wenn schützenswerte Interessen von Personen betroffen sind.
Da alle Begriffe zur Regelung mit dehnbaren Begriffen bezeichnet sind, wurde eine grobe Einigung auf das Löschen innerhalb von 72 Stunden getroffen.
Überwachungskameras in Betrieben
Um das Betriebsklima zu erhalten, sollten Betriebsrat und Mitarbeiter an einem solchen Projekt beteiligt sein. Der Unternehmer ist gefragt, das Vorhaben schlüssig zu erklären sowie die nötigen Datenschutzmaßnahmen zu bestimmen. Die Datenschutzmaßnahmen sollten beinhalten, dass Aufzeichnungen nach bestimmten Speicherzeiten gelöscht oder nur verwendet werden, wenn Unfälle, Straftaten oder Störfälle in der Produktion damit aufgeklärt werden können. Um Vertrauen aufzubauen, kann dem Betriebsrat oder einem Mitarbeiter der Zugriff auf das System gestattet werden.
Betrifft die Videoüberwachung nur bestimmte Produktionsvorgänge wie beispielsweise ein Fließband, ist es sicher möglich, die Überwachungskamera so auszurichten, dass Mitarbeiter gar nicht erst ins Bild kommen. Auf diesem Wege entfällt für den Unternehmer die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bezüglich der Mitarbeiter.
Auch in diesem Fall ist eine getarnte Überwachungskamera verboten. Ausnahme sind nur stattfindende Straftaten, welche auf keinem anderen Weg aufgeklärt werden konnten. Dann ist eine getarnte Überwachungskamera das letzte Mittel, Straftaten aufzuklären. Allerdings darf nur im Bereich der Straftaten verdeckt überwacht werden. Die Aufzeichnungen dürfen zudem nur der Aufklärung dienen. Sind die Straftaten aufgeklärt, müssen getarnte Überwachungskameras wieder entfernt werden.