Die Qualität der Materialien sowie deren Verarbeitung stellt bei herkömmlichen Bürostühlen ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung dar. Beide Faktoren sind für die Haltbarkeit des Bürostuhls von Bedeutung.
Der Grund: Herkömmliche Bürostühle bilden mehr oder weniger schnell Sitzmulden. Wann das passiert, ist oft abhängig von der Form der Sitzfläche und oft auch der Preisklasse. Das Problem: Durch diese Sitzmulden wird das Becken fixiert und die Freiheit bei Bewegungen eingeschränkt.
Bürostühle sind Arbeitsmittel
Bei einem Bürostuhl handelt es sich im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) um ein Arbeitsmittel. Entsprechend dieser Verordnung dürfen den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, welche für die gegebenen Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind. Zudem müssen diese Arbeitsmittel gemäß § 4 BetrSichV bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung sowohl die Sicherheit als auch den Gesundheitsschutz gewährleisten.
Jedes Arbeitmittel muss grundsätzlich optimal an die entsprechenden ergonomischen und auch sicherheitstechnischen Erfordernisse angepasst werden. Aufgrund der durchaus unterschiedlichen Anforderungen an die sich daraus ergebenden Maßnahmen gehört ein Bürostuhl zu den Arbeitsmitteln, welche ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein sollten.
Was sagt die Gefährdungsbeurteilung?
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wird festgestellt, welche Anforderungen ein Bürostuhl aufgrund der vorherrschenden Arbeitsbedingungen erfüllen muss. Der Arbeitgeber kann hierzu die Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Beratung vom Betriebsarzt anfordern.
Die DGUV 215-410 (vorher BGI 650) „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ sieht unter Ziffer 7.3.2 „Büroarbeitsstuhl“ vor, dass ein solcher Stuhl konstruktiv mindestens für ein Körpergewicht von 110 Kilogramm ausgelegt sein muss. Zudem muss er für eine tägliche Nutzungszeit von acht Stunden konstruiert sein. Zusätzlich muss jedem Bürostuhl auch eine entsprechende Benutzerinformation beigefügt sein.
Entsprechend § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist durch den Arbeitgeber über eine Ermittlung von Art, Umfang sowie Fristen von erforderlichen Prüfungen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Werden Prüffristen festgelegt, dann hat sich der Arbeitgeber dabei an Vorgaben, Regeln sowie Informationen der Berufsgenossenschaften zu orientieren und muss zudem Herstellerangaben sowie relevante Normen (z. B. DIN EN 1335-3 „Büromöbel, Büro-Arbeitsstuhl, Sicherheitsprüfungen“) beachten. Aus der Bedienungsanleitung des Bürostuhls sollten weiterhin konkrete Inhalte zu Wartung und Prüfung hervorgehen.
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist dabei die Feststellung, ob der Bürostuhl aus sicherheitstechnischer Sicht noch bis zur nächsten Prüfung verwendet werden kann. Hierfür ist der Ist- mit dem Sollzustand zu vergleichen. Der Sollzustand ist dabei der festgelegte sichere Zustand, den ein Arbeitsmittel für die weitere Benutzung aufweisen muss. Er ist in den Herstellerunterlagen angegeben und ergibt sich aus den Bedingungen der Nutzung.