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Lassen sich Kaffeevollautomaten von der Steuer absetzen?

Frontansicht vom Kaffeevollautomat von BonitasSo ein Kaffeevollautomat kann durchaus dazu beitragen, den Alltag im Büro angenehm und buchstäblich genussvoll zu machen. Schade nur, dass die Anschaffung eines solchen „Muntermachers“ nicht selten mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand einher geht. Umso besser ist es in diesem Zusammenhang, dass es der Gesetzgeber dem gewerblichen Nutzer ermöglicht, die Kosten für den Kaffeevollautomaten in bestimmter Art und Weise „mit dem Staat“ zu teilen.

Denn Fakt ist, dass der Kauf eines Kaffeevollautomaten sogar im Zuge der Steuererklärung geltend gemacht werden darf. Allerdings sind in dieser Hinsicht einige grundlegende Voraussetzungen zu erfüllen. Wird das Gerät zum Beispiel ausschließlich in der heimischen Küche, also zu 100 Prozent für private Zwecke genutzt, dann beteiligt sich der Staat natürlich nicht an den Anschaffungskosten.

Diese trägt der private Verbraucher sodann ganz allein und aus eigener Tasche. Anders hingegen verhält es sich, wenn der Kaffeevollautomat für den ausschließlichen Einsatz auf gewerblicher Ebene verwendet wird. Schließlich profitieren sowohl der Unternehmer selbst, als auch seine Mitarbeiter von dieser Investition.

Mit der Konsequenz, dass sich durch den Genuss von Kaffee die Produktivität erhöht – und im Zuge dessen am Ende eines Jahres mehr Steuern an den Staat abgeführt werden müssen. Ein einfaches Schema, aus dem sich also gewissermaßen eine Win-win-Situation ergibt.

Ausschließlich die gewerbliche Nutzung ist steuerlich geltend zu machen

Wenn der Kaffeevollautomat ausschließlich zur Verköstigung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter sowie für Meetings mit Kunden, Geschäftspartnern und Co. zum Einsatz kommt und in einer betrieblichen Räumlichkeit aufgestellt ist, dann ist es ohne Weiteres möglich, den Kaffeevollautomat als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen.

Wenn es allerdings darum geht, den Kaffee in den privaten vier Wänden zuzubereiten, um ihn dann in einem dafür vorgesehenen Kaffeebecher zur Arbeit mitzunehmen, dann drückt der Staat kein Auge zu: Daraus folgt, dass auch unter diesen Umständen eine steuerliche Absetzbarkeit nicht gewährleistet ist.

Kaffeevollautomat sofort von der Steuer absetzen

Um es Gewerbetreibenden möglichst einfach zu machen, zumindest mit Blick auf das steuerliche Absetzen von Kaffeevollautomaten, kann der Unternehmer das Gerät, sofern es nicht teurer war als 410 Euro, als so genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) vom Vorsteuergewinn abgeschrieben werden.

In der Folge wird also der jeweils zu versteuernde Ertrag des Unternehmens reduziert, sodass sich dieses direkt vorteilhaft für den Steuerpflichtigen auswirkt. Im Zuge dieser Form der Abschreibung wird der Kaffeevollautomat innerhalb des laufenden Kalenderjahres bzw. in dem eigentlichen Jahr der Anschaffung des Gerätes abgeschrieben – und zwar in vollem Umfang.

Einen Kaffeevollautomaten einfach abschreiben

KRUPS Kaffeevollautomat mit MilchaufschäumerSo einfach die jährliche Abschreibung der so genannten GWG’s ist, so leicht ist im Allgemeinen auch die Abschreibung eines Kaffeevollautomaten, dessen Anschaffungswert über 410 Euro liegt. Hier ist es möglich, den Betrag über die gesamte Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben.

In diesem Fall ist von der so genannten Afa die Rede, der Abschreibung für Abnutzung. Dabei legt der Gesetzgeber einen maximalen Abschreibungszeitraum von 5 Jahren fest. Das heißt folglich, dass der Kaffeevollautomat mit einem Anteil von 20 Prozent des Kaufpreises in jedem Jahr abgeschrieben werden kann. Wer demgemäß ein besonders teures Gerät käuflich erworben hat, der kann am Ende von dieser Vorgehensweise also durchaus profitieren. Zu berücksichtigen ist, dass der steuerpflichtige Unternehmer in Eigenregie bestimmen kann, welche Form der Abschreibung er wählt.

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der gesamte Kaufpreis des Kaffeevollautomaten 1.000 Euro nicht übersteigt. Wer mag, kann also die Option nutzen, das Gerät entweder sofort, und zwar im Jahr, in dem die Anschaffung getätigt wurde, abzuschreiben. Oder aber man entscheidet sich für die Abschreibungsvariante, bei der der Automat über bis zu fünf Jahre hinweg im Zuge der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden kann.

Eine andere Möglichkeit, den Kaffeevollautomaten im Zuge der Abschreibung möglichst gewinnorientiert abzusetzen, ist es, das Gerät in mehreren kleineren Summen zu einem Gesamtposten zu kombinieren. Dieser kann dann ebenfalls über bis zu fünf Jahre hinweg mit einem Abschreibungssatz von 20 Prozent abgeschrieben werden. Um in diesem Fall die entsprechenden Abschreibungsbeträge transparenter zu gestalten, kann die vom Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellte Afa- bzw. Nutzungstabelle zum Einsatz kommen.

Viele Wege führen nach Rom – aber nicht alle sind sinnvoll

Grundsätzlich ist es natürlich nicht „einfach so“ möglich, frei zu bestimmen, für welche Form der Abschreibung sich der Unternehmer entscheidet. Vielmehr spielt diesbezüglich der jeweils erzielte Gewinn eine wesentliche Rolle. Je nach erzieltem Ertrag bietet es sich also an, entweder die Variante der linearen Abschreibung oder die der degressiven Abschreibung zu nutzen. Bei einem besonders hohen Jahresgewinn erweist es sich zum Beispiel als sinnvoll, den Kaffeevollautomaten noch im Jahr des Kaufes abzusetzen.

Fällt der Gewinn des Unternehmens allerdings verhältnismäßig gering aus, so bietet sich die zweite Alternative an. Bei entsprechenden Fragen zur Vorgehensweise, die sich individuell am vorteilhaftesten erweist, kann der erfahrene Steuerberater durchaus behilflich sein. Schließlich ist das deutsche Steuerrecht überaus komplex und ständig kommen Neuerungen hinzu oder es werden Änderungen durchgeführt, sodass es für den Unternehmer kein leichtes Unterfangen ist, sich in ausreichendem Maße um diese Aspekte zu kümmern.

Schließlich geht es aus Unternehmersicht doch in erster Linie darum, sich mit dem Wesentlichen zu befassen – dem Kerngeschäft.

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